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Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall und an Feiertagen bei geringfügig Beschäftigten

Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall und an Feiertagen bei geringfügig Beschäftigten

Der Laie irrt, wenn er meint, dass ein geringfügig Beschäftigter keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub sowie keinen Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall und an Feiertagen inne hat. Denn die geringfügige Beschäftigung ist eine Teilzeitbeschäftigung.

Pflichten des Arbeitgebers:

  • bei einer Arbeitsunfähigkeit im Krankheitsfall bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung in Höhe des ihm zustehenden regelmäßigen Arbeitsentgelts leisten. Wenn der Arbeitnehmer also regelmäßig € 400,00 oder nun bis zu € 450,00 beanspruchen kann, steht ihm dieser Betrag auch im Krankheitsfall zu.

  • bezahlten Urlaub gewähren, und zwar für die Zeit des gesetzlichen Mindesturlaubs. Dies sind insgesamt 4 Wochen. Wenn also der Arbeitnehmer beispielsweise zwei Tage in der Woche arbeitet, stehen ihm insgesamt 8 Arbeitstage an Urlaub zu.

  • für Arbeitszeit, die wegen eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, das Arbeitsentgelt fortbezahlen.

  • auch bei persönlicher Arbeitsverhinderung, z. B. Ladung als Zeuge vor Gericht oder wegen eigener Hochzeit, das Arbeitsentgelt weiter bezahlen.

Wissenswert:

Auch ein geringfügig Beschäftigter hat Anspruch auf eine Sonderzahlung oder Gratifikation, z. B. Weihnachtsgeld und zusätzliches Urlaubsgeld.
Wenn der Arbeitgeber also vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern eine Gratifikation zahlt, so hat auch der geringfügig Beschäftigte Anspruch hierauf. Ein anderes ergibt sich nur dann, wenn eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung kann die Qualifikation, Betriebszugehörigkeit oder Berufserfahrung sein.