Der Urlaub - Höhe und Wartezeit
Höhe des Urlaubsanspruchs
Der Urlaubsanspruch ist in der Regel im Arbeitsvertrag festgelegt oder ergibt sich aus dem Gesetz bzw. einem Tarifvertrag. Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Mindesturlaub von 24 Werktagen pro Jahr. Werktage sind die Tage von Montag bis Samstag (6-Tage-Woche). Arbeitnehmer haben also - ohne eventuelle Feiertage - einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen pro Jahr (24 Werktage : 6 Werktage). Dieser gesetzliche Urlaub darf nicht unterschritten werden.
Im Arbeitsvertrag werden die Urlaubstage häufig in Arbeitstagen angegeben. Bei einer 5-Tage-Woche und 30 Arbeitstagen Urlaub ergibt sich ein Urlaubsanspruch von sechs Wochen. Der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen wird bei einer 5-Tage-Woche mit 20 Arbeitstagen Urlaub (vier Wochen) erfüllt. Bei Teilzeitkräften, die an weniger als fünf Tagen pro Woche arbeiten, sollte der Urlaubsanspruch umgerechnet werden, also z. B. "bei einer 3-Tage-Woche erhält der Arbeitnehmer einen Erholungsurlaub von 18 Arbeitstagen" - dies entspricht wiederum sechs Wochen Urlaub.
Der Mindesturlaub für jugendliche Arbeitnehmer beträgt:
mindestens 30 Werktage |
wenn der Jugendliche noch nicht 16 Jahre alt ist |
mindestens 27 Werktage |
wenn der Jugendliche noch nicht 17 Jahre alt ist |
mindestens 25 Werktage |
wenn der Jugendliche noch nicht 18 Jahre alt ist |
Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen.
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Ein Urlaubsanspruch entsteht auch bei ganzjähriger Arbeitsunfähigkeit.
Wartezeit und Teilurlaub
Bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses besteht eine Wartezeit von sechs Monaten. Bei Eintritt und Ausscheiden während des Kalenderjahres entsteht ein Anspruch auf Teilurlaub in Höhe eines Zwölftels des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wenn:
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Beispiel |
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Eintritt Anfang Oktober: 3/12 des Jahresurlaubs bis Jahresende |
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Eintritt Anfang März und Austritt Ende Juli: 5/12 des Jahresurlaubs |
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Eintritt Oktober und Austritt Ende April des Folgejahres: 4/12 des Jahresurlaubs im Folgejahr |
Dies bedeutet, dass ein Mitarbeiter Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub hat, wenn er bereits sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist und in der zweiten Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (z.B. Eintritt im Dezember und Austritt im Juli des Folgejahres).
Dies betrifft jedoch nur den gesetzlichen Mindesturlaub, so dass vertraglich für den darüber hinaus gehenden Urlaub grundsätzlich eine anteilige Urlaubsberechnung vereinbart werden kann.