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Der Urlaub - Höhe und Wartezeit

Der Urlaub - Höhe und Wartezeit

Höhe des Urlaubsanspruchs

Der Urlaubsanspruch ist in der Regel im Arbeitsvertrag festgelegt oder ergibt sich aus dem Gesetz bzw. einem Tarifvertrag. Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Mindesturlaub von 24 Werktagen pro Jahr. Werktage sind die Tage von Montag bis Samstag (6-Tage-Woche). Arbeitnehmer haben also - ohne eventuelle Feiertage - einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von vier Wochen pro Jahr (24 Werktage : 6 Werktage). Dieser gesetzliche Urlaub darf nicht unterschritten werden.

Im Arbeitsvertrag werden die Urlaubstage häufig in Arbeitstagen angegeben. Bei einer 5-Tage-Woche und 30 Arbeitstagen Urlaub ergibt sich ein Urlaubsanspruch von sechs Wochen. Der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen wird bei einer 5-Tage-Woche mit 20 Arbeitstagen Urlaub (vier Wochen) erfüllt. Bei Teilzeitkräften, die an weniger als fünf Tagen pro Woche arbeiten, sollte der Urlaubsanspruch umgerechnet werden, also z. B. "bei einer 3-Tage-Woche erhält der Arbeitnehmer einen Erholungsurlaub von 18 Arbeitstagen" - dies entspricht wiederum sechs Wochen Urlaub.

Der Mindesturlaub für jugendliche Arbeitnehmer beträgt:

mindestens 30 Werktage

wenn der Jugendliche noch nicht 16 Jahre alt ist

mindestens 27 Werktage

wenn der Jugendliche noch nicht 17 Jahre alt ist

mindestens 25 Werktage

wenn der Jugendliche noch nicht 18 Jahre alt ist

Schwerbehinderte haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen.

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Ein Urlaubsanspruch entsteht auch bei ganzjähriger Arbeitsunfähigkeit.

Wartezeit und Teilurlaub

Bei Beginn eines Arbeitsverhältnisses besteht eine Wartezeit von sechs Monaten. Bei Eintritt und Ausscheiden während des Kalenderjahres entsteht ein Anspruch auf Teilurlaub in Höhe eines Zwölftels des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wenn:

 

Beispiel

  • wegen Nichterfüllung der Wartezeit in dem betreffenden Kalenderjahr kein voller Urlaubsanspruch erworben wird

Eintritt Anfang Oktober: 3/12 des Jahresurlaubs bis Jahresende

  • der Arbeitnehmer vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet

Eintritt Anfang März und Austritt Ende Juli: 5/12 des Jahresurlaubs

  • der Arbeitnehmer nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet

Eintritt Oktober und Austritt Ende April des Folgejahres: 4/12 des Jahresurlaubs im Folgejahr

Dies bedeutet, dass ein Mitarbeiter Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub hat, wenn er bereits sechs Monate im Betrieb beschäftigt ist und in der zweiten Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (z.B. Eintritt im Dezember und Austritt im Juli des Folgejahres).

Dies betrifft jedoch nur den gesetzlichen Mindesturlaub, so dass vertraglich für den darüber hinaus gehenden Urlaub grundsätzlich eine anteilige Urlaubsberechnung vereinbart werden kann.