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Umzug in die Toskana – Ein Fall aus der Praxis

Umzug in die Toskana – Ein Fall aus der Praxis

Der Unternehmer Hans Mustermann hat seinen Maschinenbau-Betrieb erfolgreich an seinen Sohn übergeben, seine Tochter hat eine Vermietungsimmobilie erhalten und nachdem auch ein Testament die letzten Dinge geregelt hat, beschließen die Ehegatten die Klimazone zu wechseln und in die Toskana zu ziehen. Sie mieten dort ein altes Bauernhaus und kommen nur noch gelegentlich nach Deutschland auf Kurzbesuche.

Die Ehegatten haben ein klassisches Berliner Testament errichtet, das in diesem Fall auch richtig ist, nachdem die wesentlichen Vermögenswerte an Tochter und Sohn übergeben sind.

Neben dem bereits übertragenen Vermögen existiert nur noch Immobilien- und Geldvermögen in Deutschland.

Hans Mustermann verstirbt in Italien. Da beide Ehegatten deutsche Staatsangehörige sind, ergeben sich erbrechtlich keine Besonderheiten, zumal in Italien außer einem Konto kein sonstiges Vermögen vorhanden ist. Für die Abwicklung des Nachlasses gilt deutsches Erbrecht, sodass das Berliner Testament in Deutschland über das Amtsgericht München abgewickelt wird.

Eine völlig andere Situation ergibt sich, wenn Hans Mustermann nach dem 16. August 2015 verstirbt!

Ab diesem Zeitpunkt wird der Nachlass nach dem Erbrecht des Wohnsitz-Staates abgewickelt – und in unserem Fall ist dies Italien. Dies hätte zur Folge, dass das Berliner Testament der Ehegatten unwirksam ist, da in Italien Ehegattentestamente unzulässig sind. Dies hat zur Folge, dass für den gesamten Nachlass, der so gut wie ausschließlich in Deutschland vorhanden ist, italienisches Erbrecht gilt. Aufgrund der Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Ehegattentestamentes tritt gesetzliche Erbfolge ein, sodass die ursprünglichen Vorstellungen der Ehegatten und die Verteilung ihres Vermögens nicht umgesetzt werden.

Der Ausweg:

Die Ehegatten mit deutscher Staatsangehörigkeit vereinbaren in ihrem Testament, dass unabhängig von ihrem Wohnsitz ausschließlich deutsches Erbrecht Anwendung findet. Dies ist eigentlich nur ein Zweizeiler, der jedoch in jedes Testament bei Personen, die in irgendeiner Form einen Bezug zum Ausland haben, gehört.

Vorstehende Überlegungen gelten selbstverständlich nicht nur beim Umzug nach Italien, sondern in jedes beliebige andere Land. Die Erblasser sollten grundsätzlich prüfen, inwieweit – auch außerhalb der EU – das Erbrecht eines anderen Staates Anwendung findet, um durch entsprechende Verfügungen gegenzusteuern.

Und besonders wichtig ist dies, wenn der Verstorbene Unternehmensvermögen in Deutschland hinterlässt. Hier ist insbesondere darauf zu achten, dass Nachfolgeregelungen, die im deutschen Gesellschaftsvertrag enthalten sind, in jedem Fall gelten, unabhängig von Wohnsitz und ausländischem Erbrecht.