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Der unerwartete Tod des Unternehmers

Der unerwartete Tod des Unternehmers

Einführung

Gevatter Tod meldet sich nur in den seltensten Fällen an. In der Regel brauchen die Hinterbliebenen Zeit, um mit der völlig neuen Situation zurecht zu kommen. Besonders dramatisch kann dies beim Tod eines Unternehmers sein, nachdem zum persönlichen Schmerz oft noch die unternehmerische Ratlosigkeit hinzukommt.

Es ist daher für jeden Unternehmer - völlig unabhängig vom Alter - unabdingbar, sich mit diesem sicher nicht sehr angenehmen Thema auseinanderzusetzen.

Im Folgenden zeigen wir wichtige Punkte auf, die ein Unternehmer – ob gesund oder krank, ob jung oder alt – gewissenhaft regeln sollte. 

Unternehmertestament

Für jeden Unternehmer ist es geradezu fahrlässig, ohne Testament zu leben. Ist ein solches nicht vorhanden, so entsteht eine Erbengemeinschaft, bei der alle beteiligten Erben gleichmäßig stimmberechtigt sind. Fällt nun ein Unternehmen in eine solche Erbengemeinschaft, kann das zur Blockierung des Unternehmens führen. Es sollte daher der Unternehmer in seinem Testament regeln, wer das Unternehmen erbt oder per Vermächtnis erhalten soll und welche Aufgaben damit verbunden sind. Auch für das nichtunternehmerische Vermögen sollte das Entstehen einer Erbengemeinschaft vermieden werden und eine einzelne Person als Erbe eingesetzt werden, die dann mit entsprechenden Vermächtnissen zu Gunsten anderer Personen belastet wird. 

Vollmacht

Die Erteilung einer Generalvollmacht sollte für jeden Unternehmer selbstverständlich sein, nachdem nur bei Vorliegen einer solchen Generalvollmacht gewährleistet ist, dass der Betrieb reibungslos weitergeführt werden kann und alle notwendigen Schritte und Maßnahmen rechtlich einwandfrei realisierbar sind.

Gerade bei Unternehmen kann es richtig sein, eine solche Vollmacht auf mehrere Personen und damit verbunden auf einzelne Zuständigkeitsbereiche aufzuteilen – z. B. könnte die Ehefrau eine Generalvollmacht für die gesamte kaufmännische Verwaltung des Unternehmens erhalten und der langjährige Betriebsmeister erhält die Generalvollmacht für den ganzen technischen Betriebsbereich des Unternehmens. 

In vielen Fällen kann es auch richtig sein, dass eine Generalvollmacht zwei Personen gemeinsam erteilt wird oder dass die Entscheidung eines Beirates einzuholen ist. Auch die Hinzuziehung eines externen Beraters kann in bestimmten Situationen empfehlenswert sein, damit auch eine neutrale Stimme von außen bei Entscheidungen mitwirkt.

Wir raten davon ab, die Ausübung einer Vollmacht vom Eintritt einer Bedingung abhängig zu machen, z. B.:

Wenn ich nicht mehr in der Lage bin, eigene Entscheidungen zu treffen, oder wenn ich schwer erkrankt bin, oder für den Fall meiner geistigen Verwirrung…

All diese Bedingungen haben zur Voraussetzung, dass geprüft wird, ob diese überhaupt eingetreten ist – und da beginnt dann meistens der Streit.

Eine solche notarielle Generalvollmacht kann nur besonders vertrauenswürdigen Personen erteilt werden, wobei immer wieder geprüft werden muss, ob die einmal erteilte Vollmacht geändert oder ergänzt werden muss. 

Vertretungsregelung im Betrieb

Auch wenn für die meisten die Frage banal klingt: Wissen Sie überhaupt was Sie den ganzen Tag tun?

Haben Sie alles, was Sie tun, schon einmal beschrieben und vor allen Dingen bestimmt, wer für den Fall, dass Sie ausfallen, diese Aufgaben wahrnimmt und dann auch noch die Frage beantwortet: Kann derjenige diese Aufgaben auch übernehmen? Gerade in mittelständischen Unternehmen ist der Unternehmer der Tausendsassa, der alles weiß, der alles kann und in allen Situationen einspringt. Eine genaue Beschreibung dieser Aufgaben und eine Benennung des Stellvertreters können im Ernstfall hier sehr gut weiterhelfen. 

Betreuungsverfügung

In der Betreuungsverfügung regeln Sie, wer Ihre Betreuung übernimmt, wenn Sie selbst nicht mehr handeln können und deshalb vom Amtsgericht dem Grunde nach ein Betreuer zu bestellen ist. Auch für diesen Fall wird der Betreuer, der von Ihnen gewählt wird, meistens ein sehr naher Angehöriger sein, wobei insbesondere für den Unternehmer eine Regelung sinnvoll sein kann, dass Betreuung hinsichtlich der persönlichen Dinge der Ehepartner, die Betreuung hinsichtlich der Firmenangelegenheiten jedoch ein bewährter Mitarbeiter oder Mitgesellschafter oder ein Steuerberater/Rechtsanwalt sein kann. 

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung regeln Sie, wer für Sie medizinische Entscheidungen treffen darf, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Hier geht es meistens um Leben und Tod, sodass diese Entscheidung in der Regel einem nahen Angehörigen übertragen wird, der auch bereit sein muss, diese Aufgaben im Ernstfall wahrzunehmen. Diese Patientenverfügung kann maschinengeschrieben sein, es genügt Ihre Unterschrift. Mindestens einmal jährlich sollten Sie auf dieser Patientenverfügung den Hinweis bringen, dass dies immer noch Ihr Wille ist bzw. von Ihnen Änderungen angebracht werden.

Versorgung der Familie

Für den Todesfall des Unternehmers ist die Versorgung der Familie möglichst so zu gestalten, dass sie vom Wohl und Wehe des vorhandenen Unternehmens weitgehend unabhängig ist.

Für diesen Fall bieten sich eine Vielzahl von Möglichkeiten an, z. B.

  • Absicherung durch die gesetzliche Rentenversicherung
  • Kapitallebensversicherungen mit Todesfallschutz
  • Unfallversicherung
  • Risikoversicherung
  • Leistungen aus der Berufsgenossenschaft bei einem Berufsunfall usw.

Dieser Bereich ist jedoch für jede Familie individuell zu lösen. Keinesfalls sollten vor diesem Risiko die Augen geschlossen werden, nach dem Motto: „Es wird schon gut gehen.“.

Sofern mit Verbindlichkeiten belastete Immobilien vorhanden sind, die zur Altersversorgung der Familie beitragen sollen, kann durch eine Risikoversicherung die sofortige Tilgung dieser Schulden vorgenommen werden, so dass der Familie dann aus diesem Objekt Mieteinnahmen zur Verfügung stehen.

Schwere Krankheit

Neben einer normalen Krankenversicherung – gesetzlich oder privat – sollte für eine besonders schwere und langanhaltende Krankheit (Herzinfarkt, Schlaganfall, Krebs) geprüft werden, ob hier eine zusätzliche Absicherung der Familie notwendig und wirtschaftlich tragbar ist.

Beispielsweise können Leistungen aus einer Dread Disease-Versicherung längere Krankheitszeiten sinnvoll absichern.

Minderjährige Kinder als Unternehmensnachfolger – wer entscheidet wann?

Oft wird für den unerwarteten Tod des Unternehmers geregelt, dass der überlebende Ehegatte dessen Erbe ist. Sofern ein Kind als Unternehmensnachfolger gedacht ist, kann über ein Testament im Wege eines Verschaffungsvermächtnisses geregelt werden, dass der überlebende Ehegatte als Erbe verpflichtet ist, diesen Betrieb an das Kind herauszugeben, sobald gewisse Bedingungen erfüllt sind – z. B. erfolgreich abgelegte Meisterprüfung, Studienabschluss usw. Für die Zeit bis zur Erfüllung dieses Verschaffungsvermächtnisses bietet es sich oft an, einen Beirat zu berufen, der bei der Unternehmensführung behilflich ist und der dann das Kind auch noch eine gewisse Zeit in die Selbständigkeit hinein begleitet.

Unternehmensverkauf

Steht beim unerwarteten Tod des Unternehmers fest, dass ein Unternehmensnachfolger in der Familie nicht vorhanden ist, wird in vielen Fällen die einzige Lösung der Unternehmensverkauf sein. Auch hier kann es für die Familie hilfreich sein, wenn ein externer Berater oder ein Beirat installiert wird, der das Unternehmen bis zum Verkauf begleitet und dann insbesondere beim Verkauf sein fachliches Wissen mit einbringt und die Erben wirtschaftlich sinnvoll unterstützt.

Vermögen im Ausland

Hat der Erblasser Vermögen im Ausland, so gilt nicht automatisch deutsches Erbrecht. Es ist daher darauf zu achten, welche Regelungen notwendig sind, dass auch für Vermögen im Ausland ein entsprechendes Testament vorhanden ist. Für die Ferienimmobilie in Frankreich kommt ein deutsches gegenseitiges Ehegattentestament nicht in Frage, nachdem es in Frankreich ein solches Testament nicht gibt. Hier ist ein Einzeltestament notwendig, das französisches Erbrecht berücksichtigt – und das gilt für viele Länder, auch in der Europäischen Union.

Die ab 16.08.2015 geltende europäische Erbrechtsverordnung hat hier eine radikale Änderung mit sich gebracht. Es gilt ab diesem Tag für alle Todesfälle das Erbrecht des Landes, in dem der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Verstirbt Unternehmer an seinem Altersruhesitz in Südfrankreich, so gilt französisches Erbrecht mit der Folge, dass der Nachlass nach französischem Recht abgewickelt wird – es sei denn, der Unternehmer hat in seinem Testament geregelt, dass für seinen Nachlass deutsches Erbrecht gilt.

An diesem einfachen Beispiel mit Vermögen in Frankreich wird deutlich, dass bei Vermögen im Ausland für jedes einzelne Land die dort geltenden erbrechtlichen Vorschriften und auch die Vorschriften für die Anerkennung von notariellen Generalvollmachten geprüft werden müssen.

Praktischer Fall mit Lösungsvorschlägen

Der 45 jährige Kraftfahrzeugmeister, Franz Muster, hat vor zehn Jahren ein Werkstattgebäude für seinen Kfz-Betrieb errichtet. Derzeit sind noch Verbindlichkeiten von € 1,0 Mio. vorhanden. Franz Muster ist verheiratet, sein 18-jähriger Sohn hat vor einem halben Jahr eine Lehre zum Kfz-Mechatroniker bei einem Kollegen begonnen, die 16-jährige Tochter hat musische Ambitionen und ist für den Betrieb des Vaters in keiner Weise geeignet. Die Ehefrau arbeitet im Betrieb mit und leitet eigenverantwortlich alles was mit Geld zu tun hat. Franz Muster hat in der Werkstatt eine rechte Hand, seinen Kfz-Meister, Peter, der seit vielen Jahren den technischen Bereich des Unternehmens weitgehend selbständig leitet. Aufgrund seiner engen Verbindung zur Familie und seines jahrelangen vorbildlichen Einsatzes ist er am Gewinn des Unternehmens beteiligt. 

Die Familie wohnt im Einfamilienhaus, das im Alleineigentum von Franz Muster steht. Vor einigen Jahren hat er von seinem Vater eine Ferienwohnung am Gardasee geerbt, an der insbesondere die Tochter sehr hängt.

Franz Muster baut derzeit mit seinem Bruder ein Sechsfamilienhaus, dessen Mieteinnahmen für beide langfristig als Beitrag zur Altersversorgung dienen sollen. Die Finanzierung ist so ausgelegt, dass das Objekt zum 65. Lebensjahr eines jeden der beiden Brüder schuldenfrei ist.

Die Ehegatten sind seit 25 Jahren verheiratet - im gesetzlichen Güterstand und ohne jeglichen „Papierkram“. Beide wollen schon lange ein Testament errichten, was aber mit schöner Regelmäßigkeit immer wieder verschoben wird.

Bei einer Routineuntersuchung erfährt Franz Muster von einem relativ großen Tumor im Gehirn. Die notwendige Operation ist mit vielen Risiken verbunden. Nach Überwindung des ersten Schocks stellt sich die Familie die Frage, was muss getan werden für den Ernstfall, wobei der Ernstfall entweder darin besteht, dass der Ehemann und Vater verstirbt oder aber aufgrund der Operation langfristige Schäden davon trägt, die eine Weiterführung des Unternehmens unmöglich machen.

Dazu bietet sich folgende Lösung an:

Grundvoraussetzung für eine sinnvolle Lösung für die Familie ist das Vorhandensein eines Testamentes. Hier sollte idealerweise Franz Muster seine Ehefrau zu seiner Alleinerbin eingesetzt haben mit einem Verschaffungsvermächtnis, dass der 18-jährige Sohn nach Bestehen der Meisterprüfung den Betrieb mit den dann noch vorhandenen Verbindlichkeiten erhält. Die rechte Hand von Franz Muster, der Kfz-Meister Peter, erhält auf den Tod von Franz Muster eine notarielle Generalvollmacht, die sich auf den Kfz-Betrieb beschränkt, damit dieser weitgehend selbständig den Betrieb führt und somit für den Sohn von Franz Muster erhält. Die Gewinnbeteiligung für Kfz-Meister Peter sollte erhöht werden, um auch seine erhöhte Verantwortung für das Unternehmen zu honorieren.

Für das im Bau befindliche Sechsfamilienhaus hat Franz Muster bei Baubeginn eine Risikolebensversicherung abgeschlossen, mit der für den Fall seines Todes die vorhandenen Schulden abgedeckt sind. Somit wäre dann beim Tod von Franz Muster seine Hälfte der Immobilie schuldenfrei.

Zwischen den Ehegatten muss unbedingt eine notarielle Generalvollmacht vorhanden sein, in der sich beide gegenseitig bevollmächtigen, wobei hier wichtig ist, dass der bevollmächtigte und überlebende Ehegatte auch über den Tod hinaus handeln kann.

Für die Führung des Betriebes durch Kfz-Meister Peter wird im Rahmen der Generalvollmacht, die dieser erhält, eine sehr detaillierte Aufgabenbeschreibung erteilt und auch festgestellt, in welchen Bereichen Peter die Zustimmung der Ehefrau oder eines externen Beraters benötigt.

Anja Schmid Steuerberaterin

Anja Schmid
Steuerberaterin
(angestellt nach § 58 StBerG)

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