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Keine Verjährung bei Schenkungsteuer

Keine Verjährung bei Schenkungsteuer

Die Eltern schenkten ihrem Kind im Jahr 1999 einen höheren Geldbetrag, ihrer Meinung nach handelt es sich hier um " Schnee von gestern". Aber weit gefehlt! Solange die Finanzbehörde keine Kenntnis von einer vollzogenen Schenkung erlangt, beginnt die Festsetzungsfrist bezüglich der Schenkungsteuer nicht und somit tritt auch keine Verjährung ein.

Bei z. B. hinterzogenen Einkommensteuern oder Erbschaftsteuer endet die Festsetzungsfrist typischerweise nach 10 Jahren.

Das heißt bei oben genannter Schenkung kann das Finanzamt auch noch 20 Jahre nach der vollzogenen Schenkung eine Schenkungsteuer festsetzen, wenn es bis dahin nichts von der Schenkung wusste.

Wichtig ist dabei, dass den Steuerpflichtigen hinsichtlich Schenkungen und Erbschaften bestimmte Anzeigepflichten treffen:

Schenkungen

  • Bei Schenkungen besteht Anzeigepflicht für Schenker und Beschenkten!
  • Ausnahme: Wird die Schenkung notariell oder gerichtlich beurkundet, übermittelt das Notariat eine beglaubigte Abschrift an das zuständige Finanzamt.

Erbschaft

  • Jeder Erwerber ist zur Anzeige verpflichtet
  • Ausnahme: Erwerb beruht auf einer von einem deutschen Gericht einem deutschen Notar oder deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen. Das gilt jedoch nicht, beim Erwerb von Grundbesitz, Betriebsvermögen, Gesellschaftsanteilen oder Auslandsvermögen.
  • Eine Anzeigepflicht besteht somit immer, wenn ausländisches Vermögen, Grundbesitz, Betriebsvermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften erworben werden!

Zu beachten ist, dass der Erwerb nur angezeigt werden muss und zunächst keine Verpflichtung zur Abgabe einer Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung besteht.

Der Erwerb ist binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis anzuzeigen.

Das Finanzamt kann dann von jedem Beteiligten, also auch vom Schenker die Abgabe einer Schenkungsteuer- bzw. Erbschaftsteuererklärung verlangen.

Hinsichtlich der Erbschaft- und Schenkungsteuer entstehen im Gegensatz zur Einkommensteuer generell keine Zinsen, beispielsweise aufgrund verspäteter Abgabe.

Jedoch kann das Finanzamt eine Steuerhinterziehung annehmen, wenn die Anzeige trotz Verpflichtung unterlassen wurde, mit der Folge, dass Hinterziehungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr anfallen.