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Leben Sie im Güterstand der Gütertrennung?

Leben Sie im Güterstand der Gütertrennung?

Die meisten Ehepaare in Deutschland leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei der Erbschaftsteuer bringt dieser Güterstand einen bemerkenswerten Vorteil: Der während der Ehe entstandene Zugewinn, der beim Tod des ersten Ehepartners auf den anderen Ehegatten übergeht, ist nicht erbschaftsteuerpflichtig. Leben Ehegatten hingegen im Güterstand der Gütertrennung, so entfällt dieser nicht unerhebliche Vorteil.

Aber auch zu Lebzeiten können im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebende Ehegatten schenkungsteuerliche Vorteile nutzen.

Wird z.B. der Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten beendet und ein anderer Güterstand vereinbart, ist auch in diesem Fall der Zugewinnausgleich nicht schenkungsteuerpflichtig. Somit kann Vermögen von dem einen Ehepartner auf den anderen völlig schenkungsteuerfrei übertragen werden. Anschließend haben beide Ehegatten in etwa ausgeglichene Vermögenswerte und können dann Vermögensübertragungen auf die Kinder und Enkelkinder schenkungsteuergünstig vornehmen.

Selbst wenn die Zugewinngemeinschaft durch Ehevertrag beendet und unmittelbar anschließend erneut begründet wird, unterliegt die Ausgleichsforderung nicht der Schenkungsteuer. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung kommt.

Zu beachten ist dabei, dass Ehegatten, die im Güterstand der Gütertrennung leben, diesen Güterstand jederzeit wieder aufheben und nachträglich den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbaren können. Auch eine auf den Tag der Eheschließung rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft ist zivilrechtlich möglich und wird auch schenkung- bzw. erbschaftsteuerlich anerkannt, sofern ein Zugewinnausgleich tatsächlich durchgeführt wird.

Sowohl die Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft als auch die Begründung des Güterstands der Gütertrennung bzw. die Rückkehr in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft müssen unbedingt notariell beurkundet werden.

Wissenswert – Neuregelung des Erbrechts für nichteheliche Kinder

Nichteheliche und eheliche Kinder sind grundsätzlich gleichgestellt. Allerdings hatten vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder bisher nach Ihrem Vater kein gesetzliches Erbrecht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat hierzu am 28. Mai 2009 entschieden, dass diese Ungleichbehandlung im Widerspruch zur europäischen Menschenrechtskonvention steht.

Die nationale Umsetzung des Urteils erfolgte durch das 2. Erbrechtsgleichstellungsgesetz, welches am 15.04.2011 verkündet wurde. Demnach wird die Ungleichbehandlung für Erbfälle ab dem 29. Mai 2009 aufgehoben.

Für Erbfälle vor dem 29. Mai 2009 gilt allerdings die bisherige Regelung. Es ist jedoch fraglich, ob diese Vorgehensweise den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention genügt.