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Selbstanzeige - Schätzung der Einkünfte

Selbstanzeige - Schätzung der Einkünfte

Nachdem auch Luxemburg und Österreich – als letzte EU-Länder – dem vollen Datenaustausch hinsichtlich der Kapitalvermögen und Zinseinnahmen zugestimmt haben, ist das Entdeckungsrisiko für alle bisher nicht erklärten Zinseinnahmen und Spekulationsgewinne deutlich größer geworden. Hinzu kommt, dass alle Länder innerhalb der EU und auch einige nicht EU-Länder – im Rahmen des OECD-Musterabkommens – Gruppenanfragen durchführen, durch die typische Sachverhalte durch den deutschen Fiskus abgefragt werden. Beispielsweise können Konten im Ausland abgefragt werden, für die eine Postversand-Sperre angeordnet ist.

Die Praxis zeigt, dass für die Durchführung einer Selbstanzeige die Beschaffung der notwendigen Kontounterlagen, die meistens für elf Jahre benötigt werden, sehr zeitaufwendig ist. Dies gilt im besonderen Maße für Geldanlagen in der Schweiz. Um einer Entdeckung durch den Fiskus zuvor zu kommen, ist es sinnvoll, dass eine Selbstanzeige zügig bearbeitet wird. Falls die Beschaffung der Unterlagen für die Selbstanzeige zu lange dauert, ist die richtige Lösung, die Einkünfte vorab großzügig zu schätzen und dann nach Vorliegen der Unterlagen die endgültigen Zahlen gegenüber dem Finanzamt nach unten zu berichtigen. Die Tatsache der Schätzung ist jedoch in dieser Erklärung eindeutig darzulegen. Zusätzlich ist es besonders wichtig darzustellen, aufgrund welcher Überlegungen die Schätzungsbeträge entstanden sind. Dies gilt nicht nur für Einnahmen aus Kapitalvermögen, sondern auch für Spekulationsgewinne aus Kapitaltransaktionen.

In jedem Fall müssen jedoch die Schätzungen höher liegen als die später tatsächlich erklärten Einkünfte, weshalb eine mehr als großzügige Schätzung dem Schutz des Steuerpflichtigen dient.

Die aufgrund der Schätzung gezahlten Steuern werden erstattet, sobald endgültige nachvollziehbare Zahlen vorliegen – und für die dann fällige Steuerrückzahlung gibt es sogar vom Fiskus noch 6 % Zinsen.