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Kurzfristige Beschäftigung (50-Tage-Regelung)

Kurzfristige Beschäftigung (50-Tage-Regelung)

Wenn ein vorübergehender Personalbedarf entsteht, setzen Betriebe gern befristet beschäftigte Arbeitnehmer ein. Als Beispiele für diese sogenannte kurzfristige Beschäftigung seien Urlaubsvertretungen, Ferienjobs oder Saisonarbeiten genannt.

Voraussetzungen:

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung vor Beschäftigungsaufnahme auf nicht mehr als 50 Arbeitstage oder 2 Monate (60 Kalendertage) befristet wurde. Zeitliche Befristungen bzw. Begrenzungen können auch dann vorliegen, wenn sich das aus der Art, dem Wesen oder dem Umfang der zu verrichtenden Arbeit ergibt, z. B. eine Aushilfe wird lediglich für die Zeit eines Volksfestes eingestellt.

Tipp

Befristete Arbeitsverträge auf jeden Fall schriftlich dokumentieren!

Die Grenze von 2 Monaten gilt bei Beschäftigungen, die an mindestens 5 Tagen in der Woche ausgeübt werden. Wird eine Beschäftigung an weniger als 5 Tagen in der Woche ausgeübt, so ist die Grenze von 50 Arbeitstagen maßgebend.

Die Höhe des Arbeitsentgeltes ist unerheblich, soweit die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Eine Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeführt, wenn sie für den Beschäftigten von wirtschaftlicher Bedeutung ist und nicht nur gelegentlich ausgeführt wird.

Achtung!   Arbeitssuchende (Arbeitslose) können nie als kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer angestellt werden, da ihre Tätigkeit immer als berufsmäßig anzusehen ist.

Folgen:

Aufgrund der Befristung besteht in allen Sozialversicherungszweigen Beitragsfreiheit. Lediglich die Umlagen für Lohnfortzahlung bei Krankheit und Mutterschutz sind vom Arbeitgeber an die Bundesknappschaft abzuführen.

Hinweis

Der Arbeitgeber zahlt keine Pauschalbeträge.

Sobald bekannt wird, dass die Beschäftigungstage von 50 Arbeitstagen bzw. 60 Kalendertagen (2 Monate) in der Zukunft überschritten werden, tritt ab diesem Zeitpunkt sofort die Versicherungspflicht in vollem Umfang ein.

Dasselbe gilt, wenn ein Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr mehrere kurzfristige Beschäftigungen hat und bereits bei der Zusammenrechnung dieser Beschäftigungen erkennbar ist, dass die Grenzen im Kalenderjahr überschritten werden.

Grundsätzlich muss vom Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte vorgelegt werden. Andernfalls hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den Arbeitslohn mit 25 % Steuersatz zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer pauschal versteuern, wenn der tägliche Arbeitslohn 62 Euro nicht übersteigt, die ausgeübte Tätigkeit nicht über 18 zusammenhängende Arbeitstage hinausgeht und der Stundenlohn höchstens 12 Euro beträgt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt und legt der Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vor, ist eine Anstellung nicht möglich.