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Geänderte Nachweispflichten im grenzüberschreitenden Warenverkehr

Geänderte Nachweispflichten im grenzüberschreitenden Warenverkehr

Am 02.12.2011 wurde die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung mit Wirkung zum 01.01.2012 hinsichtlich der Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen geändert:

Ausfuhrlieferungen:

Der Belegnachweis der Ausfuhr ist künftig grundsätzlich durch den elektronischen Ausgangsvermerk zu führen.

Wurde die Ausfuhr nicht elektronisch angemeldet, kann der Nachweis weiterhin durch Frachtbrief, Rechnung oder Lieferschein erbracht werden. Die Ausfuhrbestätigung muss einen Dienststempelabdruck der Grenzzollstelle mit Datum auf der Rückseite enthalten.

Wurde die Ausfuhr elektronisch angemeldet und ist es dem Unternehmer nicht möglich oder zumutbar, den Ausfuhrnachweis mit dem elektronischen Ausgangsvermerk zu führen, müssen die oben genannten Nachweise zusätzlich die sogenannte Movement Reference Number (MRN) enthalten.

Bei der Ausfuhr von für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen gelten folgende Besonderheiten: Bei Fahrzeugen mit Ausfuhrkennzeichen muss der oben beschriebene Ausfuhrnachweis zusätzlich das Ausfuhrkennzeichen beinhalten. Bei Ausfuhr ohne ein solches Kennzeichen muss der Nachweis zusätzlich die Fahrzeugidentifikationsnummer enthalten und der Lieferant muss die Zulassung, Verzollung oder Einfuhrbesteuerung im Drittland nachweisen.

Übergangsregelung:

Bis 31.03.2012 wird es nicht beanstandet, wenn die Nachweise nach den bisher geltenden Regelungen erbracht werden.

Innergemeinschaftliche Lieferungen:

Ab 01.01.2012 ist der Belegnachweis grundsätzlich durch die sogenannte Gelangensbestätigung zu erbringen. Hierbei bestätigt der Abnehmer, dass die Ware an einem bestimmten Tag an einen bestimmten Ort im Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Die Gelangensbestätigung ersetzt den Versendungsbeleg, die Spediteursbescheinigung, die Empfangsbestätigung und den Verbringensnachweis.

Problematisch an dieser Neuerung ist, dass der Nachweis der Steuerfreiheit erst durch die vorliegende Unterschrift des Abnehmers auf der Gelangensbestätigung erbracht ist. Nachdem in vielen Mitgliedsstaaten diese Bestätigung nicht bekannt ist, sind Schwierigkeiten in der Akzeptanz beim Abnehmer zu erwarten. Sollte der Nachweis nicht möglich sein, wird die Steuerfreiheit nicht anerkannt und der leistende Unternehmer hat das Risiko der Umsatzbesteuerung zu tragen. Es wird daher empfohlen, sich in Höhe der eventuell entstehenden Umsatzsteuer eine „Kaution“ des Abnehmers einzubehalten, und erst nach Vorlage der unterschriebenen Bestätigung zu erstatten. Dies wird allerdings in den meisten Fällen wirtschaftlich nicht umsetzbar sein.

Aus diesem Grund gibt es seitens diverser Interessensvertreter massive Einwände gegen die Neuregelung, die als weitere Hemmnis im innergemeinschaftlichen Warenverkehr angesehen wird. Es wird vorgeschlagen, dass die Gelangensbestätigung neben den bisher geltenden Nachweismöglichkeiten eingeführt wird, anstatt sie zu ersetzen.

Übergangsregelung:

Aufgrund der oben genannten Einwände wurde die bisherige Übergangsregelung bis 31.03.2012 um weitere drei Monate bis 30.06.2012 verlängert. Bis dahin werden die bisher geltenden Nachweise weiterhin anerkannt.