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GrESt - Doppelbesteuerung bei share deals

Grunderwerbsteuer - Doppelbesteuerung bei Erwerb von Anteilen an grundbesitzenden GmbHs

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde eine weitere Verschärfung im Grunderwerbsteuergesetz vorgenommen. Betroffen sind Anteilserwerbe von 90 % oder mehr, welche innerhalb von 10 Jahren (mittelbar oder unmittelbar) vollzogen werden. Dies kann auch die mehrstufige entgeltliche Übertragung an die Nachfolger betreffen.

Die Anzeigepflichten des Grunderwerbsteuergesetzes sind gleichgeblieben, aber eine Änderung oder Aufhebung eines Bescheides wurde nun an die fristgerechte und vollständige Anzeige geknüpft. Dies ist in der Praxis oft gar nicht so einfach.

Anzeigepflichtig sind Notare, Gerichte, Behörden sowie auch Steuerschuldner. Diese müssen innerhalb von zwei Wochen den jeweiligen grunderwerbsteuerlichen Tatbestand beim zuständigen Finanzamt melden.

Die Notare melden die Beurkundung in der Regel automatisch. Die Beurkundung wird „Signing“ genannt. Zudem muss der Steuerpflichtige den Vollzug, also das „Closing“ melden. Mit dem Vollzug ist der „zivilrechtliche Wechsel des unmittelbaren Gesellschafters durch Abtretung“ gemeint. Dies hängt von den Vereinbarungen im Kaufvertrag ab. Wird nun eine der beiden Anzeigen gar nicht oder nicht fristgerecht oder nicht vollständig gemacht, verlangt der Fiskus zweimal Grunderwerbsteuer auf einen Vorgang!

Hier ein Beispiel:


V veräußert am 01.10.2022 95 % seines GmbH-Anteils an K. In der GmbH sind zwei Grundstücke. Grundstück A hat einen Verkehrswert von 5 Mio. EUR und Grundstück B hat einen Verkehrswert von 800 TEUR.

Das Verpflichtungsgeschäft, also der Kaufvertrag zur Übertragung des Eigentums („Signing“), löst in obigem Beispiel nach § 1 Abs. 3 GrEStG die Grunderwerbsteuer aus. Somit 5,8 Mio. EUR x 3,5 % (beide Grundstücke liegen in Bayern) = 203.000 EUR. Der Bescheid ergeht an K als Käufer.

Das Erfüllungsgeschäft („Closing“) - also am Tag der Übertragung des Eigentums - löst nach § 1 Abs. 2b GrEStG die Grunderwerbsteuer aus. Also zwei Stichtage, die jeweils Grunderwerbsteuer auslösen. Hier wieder 3,5 % von 5,8 Mio. EUR = 203.000 EUR. Diesmal ergeht der Bescheid an die GmbH.

Der Gesetzgeber hat nun bewusst in § 16 Abs. 4a GrEStG die Regelung aufgenommen, dass die Grunderwerbsteuer aufgrund des „Signings“ nur noch auf Antrag aufgehoben oder geändert werden soll unter der Voraussetzung, dass die beiden Erwerbsvorgänge fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt wurden.

In obigem Beispiel zeigt der Notar das Verpflichtungsgeschäft beim zuständigen Finanzamt an. Das Erfüllungsgeschäft muss der Steuerschuldner anzeigen, also die Geschäftsleitung der GmbH.

Es bleibt abzuwarten, ob diese gesetzliche Regelung Bestand hat. Bis dahin sollten Sie alle betroffenen Erwerbsvorgänge vorsorglich lieber doppelt anzeigen als gar nicht.