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Die Treuhandstiftung – ein sehr interessantes Modell für kleinere Stiftungsbeträge

Die Treuhandstiftung – ein sehr interessantes Modell für kleinere Stiftungsbeträge

Wesentlicher Bestandteil einer jeglichen gemeinnützigen Stiftung ist der in der Abgabenordnung festgelegte Grundsatz der langfristigen Vermögenserhaltung. Eine Ausnahme bilden davon lediglich die sogenannten Verbrauchsstiftungen.

Ist jedoch eine Verbrauchsstiftung nicht vorhanden, was in der Mehrzahl der Stiftungen gegeben sein dürfte, muss der Stiftungsvorstand strengstens auf die Erhaltung der Vermögenssubstanz achten und kann deshalb für die Erfüllung gemeinnütziger Zwecke nur die Erträge des Stiftungsvermögens verwenden. In Zeiten extrem niedriger Zinsen ist es daher für Stiftungen mit kleineren Geldbeträgen nahezu unmöglich, die erwirtschafteten Erträge sinnvoll für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. So ist beispielsweise bei einem doch stattlichen Vermögen von Euro 1,0 Mio. und einem heute erzielbaren Zinsertrag von ca. 2 bis 2,5 % ein Ertrag von jährlich, nach Abzug von Verwaltungskosten, ca. Euro 18.000,00 bis Euro 21.000,00 zu erwirtschaften. Im Verhältnis zu der Kapitalsumme eigentlich ein schmaler Etat.

Um gerade für solche Fälle das Prozedere der Stiftungsanerkennung, die damit verbundenen Aufwendungen und auch die lfd. Verwaltungsaufwendungen zu reduzieren, bietet sich die Treuhandstiftung an, d. h. der Stifter begibt sich unter das Dach einer bereits vorhandenen Stiftungsorganisation oder einer sonstigen Person, die als Treuhänder auftritt und das Vermögen im Sinne des Stifters verwaltet.

Dadurch können zum einen Gründungskosten und zum anderen die lfd. Verwaltungskosten drastisch reduziert werden, so dass die Stiftungserträge weitgehendst für den gemeinnützigen Stiftungszweck verwendet werden können.

Der Bundesverband der Deutschen Stiftungen hat am 30.03.2012 Grundsätze guter Verwaltung von Treuhandstiftungen (Treuhandverwaltungs-Grundsätze) beschlossen, die wir nachfolgend darstellen:

Treuhandverwaltungs-Grundsätze