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Die Errichtung einer Stiftung – auf den Todestag???

Die Errichtung einer Stiftung – auf den Todestag???

Gerade bei kinderlosen Bürgern ist sehr oft der Wunsch vorhanden, dass nach deren Tod das Vermögen einem gemeinnützigen bzw. karitativen Zweck zur Verfügung gestellt wird. Per Testament kann deshalb ganz einfach angeordnet werden, dass das Vermögen ganz oder teilweise nach dem Tod auf eine gemeinnützige Organisation übertragen wird. In vielen Fällen ist jedoch der Wunsch vorhanden, dass mit diesem Stiftungsvermögen auch das Gedenken an den Stifter aufrechterhalten bleibt, sodass eine eigene Stiftung errichtet werden soll. Grundsätzlich ist der einfachste Weg zu Lebzeiten eine solche Stiftung zu errichten, zu Lebzeiten bereits Teile des Vermögens zu übertragen und per Testament anzuordnen, dass dann beim Tod weiteres Vermögen auf diese Stiftung übertragen wird. In vielen Fällen möchte der Stifter jedoch zu Lebzeiten über sein gesamtes Vermögen völlig frei verfügen und erst auf seinen Todestag Vermögen auf eine solche Stiftung, die dann erst zu gründen ist, übertragen.

Dies geschieht dadurch, dass im Testament mit einer Auflage geregelt wird, das Vermögen in eine Stiftung einzubringen. Mit dieser Auflage wird entweder der Erbe oder ein Testamentsvollstrecker beschwert. Es können sich aus dieser Auflage folgende Handlungspflichten ergeben:

  1. Die Errichtung einer nicht rechtsfähigen, steuerbefreiten und selbständigen Stiftung.
  2. Das Nachlassvermögen ist ganz oder teilweise – nach Abzug aller Verbindlichkeiten und Kosten – in die Stiftung einzubringen.
  3. Für die unselbständige Stiftung (Treuhandstiftung) ist ein entsprechender Stiftungsträger auszuwählen und zusätzlich kann auch der Stiftungszweck von diesem bestimmt werden.
  4. Im Rahmen dieser Auflage wird dann auch der Stiftungsträger beauftragt die Stiftung getrennt von seinem Vermögen zu verwalten und den Stiftungszweck zu erfüllen – z. B. Unterstützung von behinderten Menschen.