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Pauschalpreis mit Frühstück

Steuernews Gastronomie

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Pauschalpreis mit Frühstück

Aufteilungsgebot für Hotelfrühstück

Übernachtungsleistungen eines Hoteliers unterliegen bekanntlich der ermäßigten Umsatzsteuer von 7 %. Andere Leistungen, die „nicht unmittelbar der Vermietung dienen“, wie u. a. das Hotelfrühstück, sind hingegen mit einem Umsatzsteuersatz von 19 % zu besteuern (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG). Der angewendete Aufteilungssatz sorgt jedoch immer wieder für Konflikte mit der Finanzverwaltung.

Der Fall

Ein Hotelier verrechnete für eine Übernachtung mit Frühstück einen Pauschalpreis von € 65,00. Das Frühstück wies der Hotelier mit brutto € 5,00 (= € 4,20 zzgl. € 0,80 Umsatzsteuer zu 19 %) auf der Hotelrechnung aus. Das Finanzamt setzte den Frühstückspreis mit € 8,00 an. Im Einspruchsverfahren erhöhte das Finanzamt den dem Regelsteuersatz unterliegenden Frühstücksanteil auf 20 % des Pauschalpreises (= brutto € 13,00). Der Hotelier klagte und bezog sich u. a. auf das in Sachen Stadion Amsterdam ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18.1.2018 (C-463/16).

Aufteilungsgebot zweifelhaft

Die Anwendung des Aufteilungsgebots auf Frühstücksleistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG steht nach dem genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofs/EuGH nicht außer Zweifel. Nach Auffassung des EuGH ist eine einheitliche Leistung, die aus zwei separaten Bestandteilen, einem Haupt- und einem Nebenbestandteil, besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Mehrwertsteuersätze zu verrechnen wären, jener Mehrwertsteuersatz maßgeblich, der sich nach dem Hauptbestandteil richtet.

Urteil FG Berlin-Brandenburg

Das Finanzgericht/FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 28.11.2018, 7 K 7314/16) hält hingegen das Aufteilungsgebot mit dem EU-Recht vereinbar und hat eine Aufteilung in Form einer Schätzung – so wie vom Finanzamt praktiziert mit 20 % Frühstücksanteil – grundsätzlich gebilligt. Der Frühstücksanteil von 20 % ergibt sich aus dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 12.16 Abs. 12 Satz 2). Das FG beanstandete nur, dass das Finanzamt die Aufteilung nach der Nettomethode statt der Bruttomethode vorgenommen hat.

Stand: 26. September 2019

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