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Oft gestellte Fragen zum Arbeitsvertrag

Oft gestellte Fragen zum Arbeitsvertrag

Immer wieder stellen sich die Arbeitgeber verschiedene Fragen zum Arbeitsvertrag, ohne hierzu die Antwort richtig zu kennen. Im Folgenden wollen wir daher einige oft gestellte Fragen aufgreifen, wobei wir auch auf Besonderheiten im Hotel- und Gaststättengewerbe eingehen.

Tarifvertrag:

In Bayern besteht derzeit kein allgemein verbindlicher Tarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe. Daher gelten die dortigen Regelungen nicht, sofern der Arbeitgeber in seinem Arbeitsvertrag hierauf nicht ausdrücklich Bezug nimmt.

Schriftlicher Arbeitsvertrag:

Ein solcher ist nicht notwendig, aber aus Beweisgründen zweckmäßig.

Befristeter Arbeitsvertrag:

Sofern ein befristetes Arbeitsverhältnis gewünscht ist, muss die Befristungsabrede schriftlich niedergelegt werden, ansonsten handelt es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Vorteil des befristeten Arbeitsverhältnisses ist es, dass es mit seinem Zeitablauf endet, wenn keine gesonderte Kündigungsfrist vereinbart wurde.

Regelung von sogenannten Minusstunden:

Kommt ein Arbeitnehmer unterhalb seiner regelmäßig vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zum Einsatz, entstehen sogenannte Minusstunden. Viele Arbeitgeber sind dann der Meinung, dass der Angestellte diese nacharbeiten muss.

Hier liegt jedoch ein Rechtsirrtum vor. Wegen des sogenannten „Fixschuldcharakters der Arbeit“ ist eine solche Nacharbeit nicht möglich, so dass der Arbeitgeber aufgrund der Nichtannahme der ihm angebotenen Arbeit in Annahmeverzug gerät. Dies hat zur Folge, dass der leistungsbereite Beschäftigte zu vergüten ist ohne die Arbeit nachzuholen müssen.

Überstunden:

Überstundenvergütungen sollten in einem Arbeitsvertrag „transparent“ vereinbart werden. Der Arbeitnehmer muss aus dem Vertrag absehen können, was an Überstunden auf ihn zukommt.

Pauschale Regelungen, welche die Arbeitnehmer zu Überstunden ohne Vergütungsanspruch verpflichten, sind unwirksam.