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Familienstiftung & Co. KG

Familienstiftung & Co. KG - eine Gestaltung für die Unternehmensnachfolge

Bei Familienunternehmen wollen die Junioren oft nicht in die Fußstapfen der Senioren treten, sondern andere berufliche Vorstellungen verwirklichen. Nach Wunsch der Familie sollen die nachfolgenden Generationen trotzdem an den Früchten des Unternehmens teilhaben. Um dieses Problem zu lösen, müssen Führungspersönlichkeiten außerhalb der Familie gesucht werden. Hierbei kann sich die Rechtsform „Familienstiftung & Co. KG“ anbieten, da so ein Familienunternehmen langfristig erhalten und unabhängig von den Entwicklungen in der Familie fortgeführt werden kann.

Bei der „Familienstiftung & Co. KG“ handelt es sich um eine klassische Kommanditgesellschaft. Die Rechtsstellung des voll haftenden Komplementärs übernimmt dabei eine Stiftung. Die Stiftung ist damit alleine zur Geschäftsführung berechtigt. Als personenunabhängige juristische Person hat die Stiftung keine Gesellschafter, wodurch es zu keinen Nachfolgeproblemen kommen kann.

Mit der Übernahme der Komplementärstellung in einer KG werden somit zwei Ziele erreicht:

  1. Die Geschäftsführung liegt personenunabhängig bei der Stiftung.
  2. Die Familie wird von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Sie ist aber trotzdem als Kommanditist an der Unternehmenssubstanz beteiligt und über Gewinnausschüttungen wirtschaftlich versorgt. 

Der Senior übernimmt in den meisten Fällen als Stiftungsvorstand die Führung des Unternehmens. Daneben kann er auch seinen Nachfolger bestimmen und damit die Spielregeln für die weitere Unternehmensentwicklung vorgeben. Als Komplementär ist die Stiftung am Vermögen der Kommanditgesellschaft nicht beteiligt. Vielmehr wird das gesamte Unternehmensvermögen auf die Familienmitglieder übertragen, welche die Rolle der Kommanditisten übernehmen. Als Kommanditisten haben diese Familienmitglieder dann keinen Einfluss auf die Geschäftsführung der „Familienstiftung & Co. KG“.

Das Familienunternehmen Stiftung & Co. KG wird besteuert wie jede Personengesellschaft. Im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft wird für alle Kommanditisten verbindlich geregelt, in welchem Umfang Gewinne ausgeschüttet werden oder im Unternehmen verbleiben. Zusätzlich wird geregelt, zu welchen Bedingungen ein Kommanditist aus der Gesellschaft ausscheiden kann und wer seine Rechtsnachfolge übernehmen kann. Der Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft ist somit sehr gewissenhaft auf die langfristigen Wünsche des Seniors auszurichten, welcher als Stifter das Ganze ins Leben ruft.