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Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen

Aufbewahrung von elektronischen Kontoauszügen

Heutzutage ist es üblich, dass die Kontoauszüge elektronisch von den Banken zur Verfügung gestellt werden. Egal, ob dies als PDF, TIF oder als csv-Datei geschieht. Sie als Steuerpflichtiger sind dazu verpflichtet, diese elektronischen Belege in dieser elektronischen Form aufzubewahren. Ein Papierausdruck genügt nicht! Sie müssen die ursprüngliche elektronische Datei unverändert für die gesamte Aufbewahrungsfrist archivieren und bei Bedarf lesbar machen können und gegen Verlust schützen. D. h. regelmäßige Datensicherungen sind Pflicht.

Im Rahmen eines internen Kontrollsystems sind diese elektronischen Kontoauszüge auf ihre Richtigkeit (Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit des Inhalts) zu überprüfen und diese Prüfung auch zu dokumentieren.

Bayerisches Landesamt für Steuern vom 20.01.2017