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Änderungsanzeige bei der Grundsteuer

Änderungsanzeige bei der Grundsteuer

Auf den 01.01.2022 waren aufgrund der Grundsteuerreform für alle Grundstücke Grundsteuererklärungen abzugeben.

Änderungen nach diesem Zeitpunkt, die sich auf den Grundsteuermessbetrag auswirken, sind dem Finanzamt vom Grundstückseigentümer unaufgefordert anzuzeigen. Solche Änderungen sind bei der bayerischen Grundsteuer beispielsweise

  • Erweiterung der Wohn- oder Nutzfläche (z. B. Ausbau des Dachgeschosses)
  • Reduzierung der Wohn- oder Nutzfläche (z. B. Abriss Balkon)
  • Umwidmung von Nutzfläche in Wohnfläche bzw. umgekehrt (z.B. Nutzung als Wohnung bei vorheriger gewerblicher Nutzung)
  • Fertigstellung von Bauvorhaben
  • Teilung von Grundstücken
  • Wegfall von Steuerbefreiungen oder Erlassgründen

Diese Erklärungen sind bundesweit bis spätestens 31. März des Folgejahres abzugeben. In Bayern und Rheinland-Pfalz wurde die Frist für Änderungen, die im Jahr 2025 eingetreten sind, einmalig bis zum 30. April 2026 verlängert. In Hessen wurde diese Frist einmalig bis zum 15. Februar 2027 verlängert.

Werden Grundstücke (nicht Land- und Forstwirtschaft) oder Eigentumswohnungen als Ganzes verkauft, besteht keine Anzeigepflicht. Diese Informationen erhält das Finanzamt automatisch vom Grundbuchamt.

Bei nicht fristgemäßer Abgabe können Zwangsgelder und Verspätungszuschläge festgesetzt werden. Handelt es sich um erhebliche Beträge, kann es zudem zur Einleitung von Steuerstrafverfahren kommen.


Weitere Informationen:

Bundesfinanzministerium - Überblick aller Länder

Pressemitteilung des Bayerischen Landesamts für Steuern

Bayerisches Landesamt für Steuern - Grundsteuer

Flyer - Anzeigen von Änderungen in Bayern