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Kindergeld ab 2012

Kindergeld ab 2012 ohne Prüfung der Einkünfte

Während bei Kindern bis 18 Jahren das Kindergeld unabhängig von der Höhe der Einkünfte des Kindes gewährt wird, wurde bisher für Kinder über 18 Jahren das Kindergeld nur dann gewährt, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes nicht mehr als 8.004 Euro betragen haben.

Aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 ist diese Grenze weggefallen. Daneben wurde bereits ab 2007 die Altersgrenze vom 27. Lebensjahr herabgesetzt. Künftig wird Kindergeld für volljährige Kinder gewährt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Das Kind befindet sich in Schul- oder Berufsausbildung, in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder es kann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen bzw. fortsetzen. Auch die freiwillige Ableistung eines sozialen, ökologischen oder eines anderen geregelten Freiwilligendiensts ist möglich.
  • Das Kind übt keine schädliche Erwerbstätigkeit aus. Unschädlich ist hierbei eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis oder ein Ausbildungsdienstverhältnis.

Eine unschädliche Erwerbstätigkeit wird auch dann angenommen, wenn es sich um eine erstmalige Berufsausbildung oder eine Tätigkeit während eines Erststudiums handelt. Demnach ist eine Erwerbstätigkeit unabhängig von der Höhe der erzielten Einkünfte bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder des ersten Studiums unbeachtlich. Während dieser Zeit kann somit auch eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden wöchentlich ausgeübt werden.

Unschädlich sind ebenfalls Einkünfte aus eigener Vermögensverwaltung, da solche Einkünfte nicht zu den sogenannten Erwerbseinkünften zählen.

Die Übertragung von Vermögen auf Kinder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge war bereits bisher eine interessante Gestaltungsmöglichkeit. Durch die Neuregelung des Kindergelds wird diese Möglichkeit noch attraktiver. Nun können durch die Verlagerung von Vermögenseinkünften auf die Kinder positive Progressionseffekte erzielt werden, ohne dadurch die Gewährung des Kindergelds zu gefährden.

Die oben beschriebenen Regelungen gelten entsprechend für den Kinderfreibetrag. Bei Abgabe der jährlichen Einkommensteuererklärung wird von Amts wegen geprüft,  ob der Kinderfreibetrag oder das bezogene Kindergeld günstiger für den Steuerpflichtigen ist.