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Steuertermine

Steuertermine

Termine und Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen und Fälligkeit von Steuerzahlungen für die wichtigsten Steuern

Umsatzsteuer (USt-)Voranmeldungen

Umsatzsteuervoranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Fälligkeitstag.

Hat der Unternehmer beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Dauerfristverlängerung gestellt, verlängert sich die Frist zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlung um jeweils einen Monat.

Bei Unternehmern, die zur monatlichen Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet sind, wird dem Antrag auf Dauerfristverlängerung nur stattgegeben, wenn sie jedes Jahr bis zum 10.2. eine Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der gesamten Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres anmelden und entrichten. Die Sondervorauszahlung wird i.d.R. bei der Umsatzsteuervorauszahlung für den Dezember angerechnet.

Monatszahler Quartalszahler
2023 Zahlungstermin für Monat (Schonfristen in Klammer) Zahlungstermin für Quartal (Schonfristen in Klammer)
Jan. 10. (13.) 12/2022 10.* (13.) IV/2022
Feb. 10. (13.) 01/2023
März 10. (13.) 02/2023
April 11.* (14.) 03/2023 11.* (14.) I/2023
Mai 10. (15.) 04/2023
Juni 12. (15.*) 05/2023
Juli 10. (13.) 06/2023 10. (14.) II/2023
Aug. 10. (14.) 07/2023
Sept. 11.* (14.) 08/2023
Okt. 10. (13.) 09/2023 10.* (13.) III/2023
Nov. 10. (13.) 10/2023
Dez. 11*. (14.) 11/2023

* Verschiebung des Termins an diesem Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Zusammenfassende Meldungen

Zusammenfassende Meldungen sind monatlich abzugeben und bis zum 25. Tag nach Ablauf des jeweiligen Meldezeitraumes (Kalendermonats) zu erstatten (§ 18a Abs. 1 UStG). Unternehmer mit meldepflichtigen Umsätzen von nicht mehr als € 50.000,00 können die Meldungen bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres erstatten. Als meldepflichtige Umsätze zur Berechnung der maßgeblichen Umsatzgrenze gelten solche aus innergemeinschaftlichen Warenlieferungen sowie Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften. Zusammenfassende Meldungen sind zwingend mit Authentifizierung zu übermitteln. Es ist keine Dauerfristverlängerung möglich.

Für das Kalenderjahr 2023 gelten folgende Abgabetermine (Schonfristen in Klammern):

Umsätze > € 50.000,00 Umsätze kleiner oder gleich € 50.000,00
Januar 25. Für Dezember 2022 Januar 25. IV/Quartal 2022
Februar 27.* Für Januar 2023    
März 27.* Für Februar 2023    
April 25. Für März 2023 April 25. Für I Quartal 2023
Mai 25. Für April 2023    
Juni 26.* Für Mai 2023    
Juli 25. Für Juni 2023 Juli 25. Für II Quartal 2023
August 25. Für Juli 2023    
September 25. Für August 2023    
Oktober 25. Für September 2023 Oktober 25. Für III Quartal 2023
November 27.* Für Oktober 2023    
Dezember 27.* Für November 2023    

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

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Lohn-/Kirchenlohnsteuer-Voranmeldungen, Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen

Für das Kalenderjahr 2023 gelten folgende Abgabetermine (Schonfristen in Klammern):

Monatszahler Quartalszahler Jahr
2023 Zahlungstermin für Monat Zahlungstermin für Quartal Zahlungstermin
Jan. 10. (13.) 12/2022 10. (13.) IV/2022 10. (13.)
Feb. 10. (13.) 01/2023
März 10. (13.) 02/2023
April 11.* (14.) 03/2023 11.* (14.) I/2023
Mai 10. (15.*) 04/2023
Juni 12.* (15.) 05/2023
Juli 10. (13.) 06/2023 10. (13.) II/2023
Aug. 10. (14.) 07/2023
Sept. 11.* (14.) 08/2023
Okt. 10. (13.) 09/2023 10. (13.) III/2023
Nov. 10. (13.) 10/2023
Dez. 11.* (14.) 11/2023

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

Sozialversicherungsbeiträge

Sozialversicherungsbeiträge sind am drittletzten Bankenarbeitstag des jeweiligen Monats fällig.

Die Beitragsnachweise müssen zwei Arbeitstage vor Fälligkeit an die Einzugsstelle übermittelt werden.

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Einkommensteuer (ESt)-Kirchensteuer/Körperschaftsteuer (KSt)-/Solidaritätszuschlag-Vorauszahlungen

2023 (Schonfristen in Klammern) Zahlungstermin für Quartal
März 10. (13.) I/2023
Juni 12. (15.) II/2023
Sept. 11.* (14.) III/2023
Dez. 11.* (14.) IV/2023

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

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Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

2023 Zahlungstermin für Quartal
Feb. 15. (20.*) I/2023
Mai 15. (19.*) II/2023
Aug. 15.** (18.) III/2023
Nov. 15. (20.*) IV/2023

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

** Verschiebung des Termins bzw. das Ende der Schonfrist auf den 16.8. nach § 108 Abs. 3 AO in Bayern (nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland wegen Mariä Himmelfahrt

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Grundsteuer-Zahlungen

2023 Zahlungstermin für Quartal
Feb. 15. (20.*) I/2023
Mai 15. (19.*) II/2023
Aug. 15.** (18.) III/2023
Nov. 15. (20.) IV/2023
2023 Zahlungstermin jährliche Fälligkeit
Juli 03.* (06.)

* Verschiebung des Termins auf diesen Tag (nächster Werktag) wegen Feiertag (§ 108 Abs. 3 AO)

** Verschiebung des Termins bzw. das Ende der Schonfrist auf den 16.8. nach § 108 Abs. 3 AO in Bayern (nur in Gemeinden mit überwiegend katholischer Bevölkerung) und im Saarland wegen Mariä Himmelfahrt

Allgemeiner Hinweis: Abweichende Termine für Kleinbeträge nach Bestimmung der Gemeinde möglich.

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Steuererklärungen

Steuererklärungsfristen für 2020 bis 2024

Generelle Abgabefrist:

Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, gilt generell eine Abgabefrist von sieben Monaten nach Ablauf des entsprechenden Veranlagungszeitraums, sofern der Steuerpflichtige nicht beraten ist (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO). Werden die Steuererklärungen durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt, gilt eine generelle Frist zur Abgabe der Steuererklärung zum Ablauf des. 28./29.2. des Zweitfolgejahres bzw. bei Land- und Forstwirtschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31.7. des Zweitfolgejahres (§ 149 Abs. 3 AO).

Verlängerte Abgabefristen für 2020 bis 2024

Für Erklärungen der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer für 2020 bis 2024 gelten nach dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz folgende verlängerte Abgabefristen:

Steuerjahr Beratene Fälle Unberatene Fälle Abgabetermin
2020 Beratene Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr Nein 31.1.2023
2021 Ja Nein 31.8.2023
2021 Beratene Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr Nein 31.01.2024
2022 Nein Ja 02.10.2023
2022 Ja Nein 30.7.2024
2022 Beratene Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr Nein 31.12.2024
2023 Nein Ja 02.09.2024
2023 Ja Nein 02.06.2025
2023 Beratene Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr Nein 31.10.2015 / 03.11.2025
2024 Nein Ja 31.07.2025
2024 Ja Nein 30.04.2026
2024 Beratene Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr Nein 30.09.2026
2025 Ab 2025 gelten die regulären Abgabefristen

Fristverlängerungen sind generell möglich, falls die Erklärungsfristen ohne Verschulden nicht eingehalten werden konnten (§ 109 Abs. 2 AO).

Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen 2020 bis 2024

Für die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2020 bis 2024 gelten die für Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuererklärungen entsprechenden Abgabefristen.

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Klammerangaben (): Zahlungsschonfrist

Die Zahlungsschonfrist gilt nicht bei einer Barzahlung und Zahlung per Scheck. Sie gilt nur bei einer Überweisung und beim Lastschrifteinzugsverfahren. Scheckzahlungen gelten erst drei Tage nach Eingang des Schecks als geleistet.

Stand: 1. Januar 2023

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