Installation einer Photovoltaikanlage - denken Sie an die Bauabzugsteuer!

Der Auftraggeber als Leistungsempfänger muss von der Rechnung des Installateurs 15 % Bauabzugssteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen, wenn der Installateur keine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt.

Bisher galt die Rechtsauffassung, dass Photovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen nicht unter den Begriff „Bauleistung“ fallen.

Ab 01.01.2016 gilt dies nicht mehr und der Leistungsempfänger ist verpflichtet, den Einbehalt von 15 % vorzunehmen, wenn der leistende Unternehmer keine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.

Ausnahmen:

Als Auftraggeber und Leistungsempfänger haften Sie für den 15 %igen Steuerabzug.

Die Freistellungsbescheinigung wird in der Regel für einen Zeitraum von drei Jahren ausgestellt. Bitte achten Sie daher auch auf die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung.