Ausgabe 2-2017 - page 3

Ab dem 01.01.2018 ändert sich die Besteuerung von
Investmentfonds grundlegend. InTeilbereichen
ergeben sichVereinfachungen, unter dem Strichwird
das System aber eher komplizierter. Einer der Gründe
für dieReformwarenEU-rechtliche Probleme des alten
Rechts, weshalbAnlegermit Depots imAusland tenden­
ziell zu denGewinnern derNeuregelung zählen.
Diewesentlichen Punkte:
Die Ermittlung der „ausschüttungsgleichenErträge“
(=Erträge, die vom Fonds thesauriert werden)
entfällt ab 2018. InZukunft ist bei thesaurierenden
Fonds einemoderate „Vorabpauschale“ inHöhe von 70%
des Basiszinssatzes (zur Zeit ca. 1%) bezogen auf das
Fondsvermögen jährlich zu versteuern. Die versteuerten
"Vorabpauschalen"werden bei Veräußerung der Fonds­
anteile vomVeräußerungsgewinn abgezogen, so dass
hierdurch keineDoppelbesteuerung entsteht.
PositiverNebeneffekt für Anlegermit Auslandsdepots:
Die bisherige „Strafbesteuerung“ von intransparenten
Fonds (welche die Besteuerungsgrundlagen nicht im
deutschenBundesanzeiger veröffentlichen) entfällt damit!
Das bisherigeKonzept der Ermittlung von
„Zwischengewinnen“ beimKauf undVerkauf von
Investmentanteilen (analog zu Stückzinsen beimKauf
undVerkauf vonAnleihen) wirdwieder –wie bereits
schon einmal kurzzeitig im Jahr 2004 – abgeschafft.
Dadurch entfallen die gerade bei Auslandsdepots oft
zeitaufwendigenRecherchen dieser Beträge. Es bleibt
zu hoffen, dass dieAbschaffung der Zwischengewinn­
besteuerung diesmal dauerhaft ist.
Bisher erfolgte auf Ebene des Investmentfonds
selbst keine Besteuerung von (inländischen) Erträgen.
Erst bei Ausschüttung beziehungsweise bei „aus­
schüttungsgleicher Thesaurierung“waren auf Ebene des
Anlegers 25%Kapitalertragsteuer fällig.
Ab 2018werden nun die in- und ausländischen Fonds
selbst steuerpflichtigmit den von ihnen erzielten deutschen
Dividenden- und Immobilienerträgen. Als Konsequenz
sinkt derNettoertrag der Fonds, der an dieAnleger
ausgeschüttet oder thesauriert werden kann. Auch die auf
Fondsebene einbehaltene ausländischeQuellensteuer wird
auf Anlegerebene zukünftig nicht mehr angerechnet. Um
dieseNachteile zu kompensieren, werden nun die Erträge
auf
Ebene des Anlegers
teilweise von der Besteuerung
freigestellt. DieHöhe der Steuerfreistellungwird dabei
pauschaliert nachArt des Fonds und nach Privat- oder
Betriebsvermögen.
Systemwechsel
bei der Besteuerung
von Investmentfonds
Im Privatvermögen gilt:
• Aktienfonds (Aktienanteil mind. 51%)
Steuerfreistellung 30%
• Mischfonds (Aktienanteil mind. 25%)
Steuerfreistellung 15%
• Deutsche Immobilienfonds (mind. 51% Immobilien)
Steuerfreistellung 60%
• Ausländische Immobilienfonds (mind. 51%Auslandsimmobilien)
Steuerfreistellung 80%
Allerdings bedeutet dies imUmkehrschluss auch, dass Verluste
aus Investmentfonds nur teilweise steuerlich abziehbar sind.
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EINKOMMENSTEUER
Maximilian Leucht
Steuerberater
Achtung: Kursgewinnewerden steuerpflichtig!
VonBedeutung ist auch dieÜbergangsregelung: Alle Fondsanteile gelten zum 31.12.2017 fiktiv als
veräußert undwieder angeschafft, wobei die steuerlichenEffekte bis zum tatsächlichenVerkauf
gestundet werden. Dies hat vor allemKonsequenzen bei Altanteilen, die vor 2009 angeschafft
wurden. Bisher waren derenKursgewinne steuerfrei,Wertveränderungen ab dem 01.01.2018wandern
aber wieder in die Steuerpflicht! Aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken hat der Gesetzgeber
allerdings für zukünftigeGewinne aus diesenAltanteilen einen Freibetrag inHöhe von 100.000 Euro
proAnleger
auf Antrag
vorgesehen.
Die Bank kann diesen Freibetrag beim Steuerabzug nicht berücksichtigen!
Sofern Sie solche Altanteile besitzen, sprechen Sie deshalb bittemit Ihrem
Steuerberater!
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