Ausgabe 2-2017 - page 8

Bei Rentenbeginn im Jahr 2017
sind 74% derRente steuerpflich-
tig. Bis zum Jahr 2040 erhöht
sich der Prozentsatz auf 100%.
Zusätzlich zu der Einkommen-
steuerbelastungmüssen beimTod eines Ehegatten die
Hinterbliebenen damit rechnen, dass dieWitwenrente
gekürzt wird, sofern derHinterbliebeneweitere eigene
Einkünfte hat.
Somit ist nicht nur die eigeneRente einkommensteuer-
pflichtig, durch die eigeneRentewerden auch die
Hinterbliebenenbezüge gekürzt.
Wie hoch dieKürzung derHinterbliebenenbezüge ist,
wird durch eine nicht ganz einfache Berechnung nach
den Sozialgesetzbüchern festgelegt. Derzeit besteht ein
Freibetrag inHöhe von 819,19 Euromonatlich. Sofern
das zu berücksichtigende Einkommen über diesem Frei-
betrag liegt, kommt es zu einer Kürzung derWitwenrente.
Für jedes waisenrentenberechtigteKind erhöht sich dieser
Freibetrag für dieWitwemonatlich um 173,77 Euro.
Erhält zumBeispiel der 25-jährige und noch studierende
SohnWaisenrente nach demTod des Vaters, erhöht sich
der Freibetrag für dieMutter undWitwe demnach von
819,19 Euro um 173,77 Euro auf 992,96 Euro.
Sollten nachAbzug des Freibetrags 40% der eigenen
Einkünfte größer oder gleich derWitwenrente sein,
entfällt dieWitwenrente sogar komplett.
Wie hoch das zur Berechnung derWitwenrentenkürzung
zu berücksichtigende eigene Einkommen nach dem
Sozialgesetzbuch genau ist, ist abhängig von der Einkunfts-
art. Demnach bestehen nämlich unterschiedlich hohe
Abzugsbeträge, die denAnsatz des zu berücksichtigenden
eigenenEinkommens mindern.
Sowird bei Rentnern (nachErreichen derRegel-
altersgrenze) zumBeispiel die eigeneRente um 14%,
das Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit um 30,5%,
das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit um 39,8% und
das Einkommen aus einem „Minijob“ gar nicht gekürzt.
Schwere Zeiten
für Rentner
Beispiel
Witwe 65 Jahre, eigenesmonatliches Gesamt-
einkommenohneWitwenrente 2.048,73 Euro,
ein studierender Sohn, derWaisenrente erhält
Variante 1
Variante 2
Variante 3
Minijob und
selbständige
Tätigkeit
nur Gehalt
als Angestellte
nur
selbständige
Tätigkeit
Minijob
(voll anzusetzen bei Rentnern abRegelaltersgrenze)
400,00
0,00
0,00
Gehalt aus
nichtselbständiger Tätigkeit
0,00
1.336,50
0,00
frei aus
nichtselbständiger Tätigkeit
30,5%
-407,63
Erwerbseinkommen aus
selbständiger
Tätigkeit
936,50
0,00
1.336,50
frei aus
selbständiger
Tätigkeit 39,8%
-372,73
-531,93
eigene Rente
712,23
712,23
712,23
frei aus
Rente
14%
-99,71
-99,71
-99,71
Summe des zu berücksichtigenden Einkommens
1.576,29
1.541,39
1.417,09
Freibetrag inkl. einemwaisenberechtigten Kind
-992,96
-992,96
-992,96
zu berücksichtigendes Einkommen nach Freibetrag
583,33
548,43
424,13
davon anzurechnen aufWitwenrente 40%
233,33
219,37
169,65
ungekürzteWitwenrente
600,00
600,00
600,00
Kürzung
-233,33
-
219,37
-169,65
Witwenrente
366,67
380,63
430,35
GesamteinkommenmitWitwenrente
2.415,40
2.429,36
2.479,08
8
Anja Schmid
Steuerberaterin
RENTNER
1,2,3,4,5,6,7 9,10,11,12