Ausgabe 2-2017 - page 6

Arbeitszeitgesetz –
nicht nur Arbeitgebern
ein Dorn im Auge
Aktuell sind Bemühungen verschiedener Verbände festzustellen, das derzeitige
Arbeitszeitgesetz zu flexibilisieren und damit an die Lebenswirklichkeit anzupassen.
AKTUELLES AUS
DER GASTRONOMIE
Regelungen imArbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz legt zum Schutz vonArbeitnehmern
die arbeitstägliche und damit wöchentlicheHöchstarbeits-
zeit fest. Darüber hinaus regelt das Arbeitszeitgesetz
Sonntags-, Feiertags- undNachtarbeit sowie die einzu­
haltenden Pausen.
Bedingt durch dasMindestlohngesetz und die in einigen
Branchen bestehende Pflicht, dieArbeitszeiten derMit-
arbeiter aufzuzeichnen, wird es für Arbeitgeber besonders
wichtig, dieRegelungen des Arbeitszeitgesetzes zu kennen
und einzuhalten.
DieDauer der vomArbeitnehmer proTag oder pro
Woche zu leistendenArbeit ergibt sich in derRegel aus
demArbeitsvertrag. Die Lage der Arbeitszeit imWochen-
verlauf kann der Arbeitgeber imRahmen seinesWeisungs-
rechts festlegen, sofern imArbeitsvertrag keine konkreten
Vereinbarungen getroffenwurden. Dies gilt auch für den
Arbeitsbeginn und dieVerteilung der Arbeitspausen.
Das Arbeitszeitgesetz regelt jedoch verbindlich dieGrenzen
dieser Vertrags- bzw.Weisungsfreiheit. Es gilt für alle
Arbeitnehmer, auch für Auszubildende. FürMinderjährige
sind im Jugendarbeitsschutzgesetz zusätzlich strengere
Regelungen enthalten.
DiewerktäglicheArbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht
Stunden nicht überschreiten. Da der Samstag alsWerktag
gilt, liegt diewöchentlicheHöchstarbeitszeit bei
48Arbeitsstunden (ohne Pausen).
Gut zu wissen
Die täglicheArbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden
verlängert werden, wenn innerhalb von sechsMonaten
oder 24Wochen durchschnittlich nicht mehr als acht
Stunden jeWerktag gearbeitet wird.
Vorübergehend kann daher diewöchentlicheArbeitszeit bei
einer Sechs-Tage-Woche auf 60 Stunden erhöht werden.
Bei diesenGrenzen handelt es sich um
absoluteWerte,
die auch in Ausnahmefällen nicht überschritten
werden dürfen.
Bei Verstoß drohen denArbeitgebernBußgelder;
bei vorsätzlichemVerstoß sieht das Gesetz sogar einen
Straftatbestand vor. Das Gesetz berücksichtigt zwar die
Möglichkeit, durchTarifverträge abweichendeRegelun-
gen zu treffen. Häufig sind jedoch dieArbeitszeit­
regelungen imTarifvertrag sogar strenger. Beispielsweise
beträgt diewöchentlicheRegelarbeitszeit 39 Stunden im
Hotel- undGaststättengewerbe, wobei einemaximale
Arbeitszeit von 200 Stunden proMonat zulässig ist.
Archivierung
Kassenprogrammierprotokolle
Bei derNutzung programmierbarer elektronischer
Kassensysteme stellt das Fehlen der Programmier-
protokolle bei bargeldintensivenBetrieben einen
gewichtigen formellenMangel dar, der eine
Schätzungsbefugnis des Finanzamtes auslösen
kann. Laut einemUrteil des Finanzgerichts
Münster ist grundsätzlich jedes PC-gestützte
Kassensystemmanipulationsanfällig. Nur durch
Vorlage vollständiger Programmierprotokolle
kann derUnternehmer diesenGrundverdacht
widerlegen. Aus diesemGrund ist es zwingend
erforderlich die Programmierprotokolle elektro-
nisch zu archivieren, damit sie bei Bedarf dem
Betriebsprüfer vorgelegt werden können.
ElektronischeArchivierung der Kassendaten
Spätestens seit 01.01.2017 besteht für elektronischeKassensysteme
dieVerpflichtung zur digitalenArchivierung der Kassendaten.
Neben den rechtlichenVoraussetzungen sind für denUnterneh-
mer noch zusätzliche logistische Probleme zu berücksichtigen.
DerUnternehmer ist nämlich nicht nur verpflichtet, dieDaten
über einenZeitraum von zehn Jahren in einem jederzeit lesbaren
digitalenZustand zu archivieren, er ist zusätzlich auch dafür
verantwortlich, dieDaten vor Verlust zu sichern. Das bedeutet,
dass zunächst einmal genügend Speicherplatz zur Archivierung
vorhanden seinmuss, darüber hinaus aber zusätzlich durch
externeDatensicherung einDatenverlust inAusnahmefällen, wie
zumBeispiel bei Brand, Hochwasser, Diebstahl etc., vermieden
werdenmuss. Halten Sie auch einErsatzspeichermedium (z.B.
USB-Stick) parat für den Fall, dass der Betriebsprüfer die
Sicherungsdatei einlesenmöchte, ansonsten ist der laufende
Geschäftsbetrieb nicht gewährleistet.
GASTRONOMIE
Kai Schäfer
Rechtsanwalt
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