Ausgabe 2-2017 - page 9

Steuern sparen
kurz vor Renteneintritt
Im Jahr vor demRenteneintritt hat der Steuerpflichtige
meist noch ein sehr hohes Einkommen und abRenten­
eintritt wird dies meist weniger. Durch eine zusätzliche
Einmalzahlung im Jahr vor demRenteneintritt – z.B. in
eine „Rürup“-Rentenversicherung oder ins berufsständi-
scheVersorgungswerk – kann die Steuerlast erheblich
gemindert werden. Für das Jahr 2017 sind 84% der
Beiträge bis zu einemMaximalbetrag von 46.724 Euro
abziehbar. Im Jahr darauf profitiert derRentner durch das
geringere Einkommen von einer geringeren Steuerbelas-
tung und davon, dass dieRentemit einem geringeren
Anteil besteuert wird. Renten aus der gesetzlichen
Rentenversicherung, berufsständischenVersorgungs­
werken und „Rürup“-Rentenmit Rentenbeginn in 2018
sind „nur“mit 76% zu versteuern.
Abzugsfähiger
Teil der
Beiträge
Steuer­
pflichtiger
Rentenanteil
2017
84%
74%
2018
86%
76%
2019
88%
78%
2020
90%
80%
2021
92%
81%
2022
94%
82%
2023
96%
83%
2024
98%
84%
2025
100%
85%
2026
100%
86%
2027
100%
87%
2028
100%
88%
2029
100%
89%
2030
100%
90%
2031
100%
91%
2032
100%
92%
2033
100%
93%
2034
100%
94%
2035
100%
95%
2036
100%
96%
2037
100%
97%
2038
100%
98%
2039
100%
99%
2040
100%
100%
Doppelbesteuerung künftiger Renten
InAbhängigkeit vom Jahr des Renteneintritts wird ein
bestimmter Prozentsatz derRente steuerpflichtig. Der
sich dadurch ergebende steuerfreie Betrag bleibt dann
für jedenRentner lebenslang gleich (Renteneintrittsjahr
2017= 74% steuerpflichtig).Wer ab 2040 inRente
geht, muss seineRente dann voll zum persönlichen
Steuersatz versteuern. ImGegenzug könnenBeitrags­
zahler ihre Einzahlungen in dieRentenkasse zunehmend
vom steuerpflichtigenEinkommen absetzen. Im Jahr
2017 liegt der abzugsfähigeAnteil bei 84 Prozent, er
steigt um zwei Prozentpunkte pro Jahr bis 2025.
Damit keineDoppelbesteuerung derRente vorliegt,
müsse jederRentner wenigstens so viel anRente
steuerfrei erhalten, wie er zuvor anRentenbeiträgen
steuerpflichtig eingezahlt habe, so der Tenor des Bundes-
finanzhofs. Hierfür liegt die Feststellungslast beim
Steuerpflichtigen.
Um imVeranlagungszeitraum derRentenbesteuerung
(Beginn derRentenzahlung) nachweisen zu können, wie
viel steuerpflichtigeRentenbeiträge eingezahlt worden
sind, sollten heute schon die entsprechendenBelege,
wie Einkommensteuerbescheide, Lohnsteuerbescheini-
gungen, Rentenbescheide und Sozialversicherungs-
Jahresmeldungen gesammelt und aufbewahrt werden.
9
RENTNER
SusannHädrich
Steuerberaterin
1,2,3,4,5,6,7,8 10,11,12